DGZH e.V.

Unsere Vision für sechs Millionen Menschen in Deutschland
Entspannte Behandlung durch Hypnose
Die Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Hypnose e.V. bringt Menschen zusammen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die zahnärztliche Hypnose in Theorie, Forschung, Fortbildung und Praxis weiter zu entwickeln und über moderne zahnmedizinische Hypnoseverfahren zu informieren.
Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert die DGZH e.V. die berufliche Fort- und Weiterbildung, fördert wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der medizinischen Hypnose und kümmert sich um Aufklärung der Öffentlichkeit.
Unsere Ziele
Schon bei unserer Gründung im November 1994 haben wir uns folgende Ziele gesetzt:
Ausbildung
Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung
- Einrichtung und Betreuung der ausbildenden Regionalstellen und berufsbegleitenden Qualitätszirkel
- Definition der Inhalte und Ausarbeitung der Skripte für DGZH-zertifizierte Curricula
Forschung
Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich Hypnose
- Förderung ausgewählter Projekte im Bereich der Hypnose und Vergabe des Wissenschaftspreises
- Vorstellung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Symposium im Rahmen der Jahrestagung und in der Vereinszeitschrift tranceform
- Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten durch den Wissenschaftlichen Beirat
- Zusammenarbeit mit anderen Hypnosegesellschaften
Aufklärung
Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
- Information über wissenschaftliche Arbeiten und Berichte in Wissenschaft und Forschung auf Tagungen und in den Medien
- Publikationen über seelische Gesundheit und Hypnosetherapie in Medien für unterschiedlichste Zielgruppen
- Darstellung und Aufklärung über zahnärztliche Hypnose im Rahmen des Aktionstages “Sanfte Zahnheilkunde”
Unsere Vereinsstruktur
Vorstand
Der Vorstand der DGZH besteht aus sieben Personen, die den Verein leiten und vertreten und die dafür sorgen, dass wir unsere satzungsgemäßen Zwecke erfüllen.
DGZH-Geschäftsstelle
Unsere Geschäftsstelle ist die erste Adresse für Rat suchende Patienten, interessierte Zahnärzte, DGZH-Mitglieder oder Vertreter der Presse und der Medien.
Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat der DGZH berät den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen und wird dabei von der Wissenschaftsreferentin koordiniert.
Selbstständige Regionalstellen
Als eigenverantwortliche Ausbildungsstätten fördern die selbstständigen Regionalstellen die Ziele des Vereins und bieten DGZH-zertifizierte Curricula an.
Qualitätszirkel
In den Qualitätszirkeln haben interessierte Mitglieder die Möglichkeit zum kollegialen Austausch und zur gegenseitigen Supervision zum Wohl der persönlichen Weiterentwicklung in der Anwendung und Integration zahnärztlicher Hypnose.
Trainer und Supervisoren
Zertifizierte Trainer unterrichten im Namen der DGZH die Teilnehmenden der Kurse und Curricula, wobei die Supervisionen von besonders erfahrenen Trainern durchgeführt werden, die das Zertifikat Supervisor erworben haben.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung können alle DGZH-Mitglieder das Leben und Wirken des Vereins aktiv mitgestalten und sich an demokratischen Entscheidungen beteiligen.
Mitglieder-versammlung
In der Mitgliederversammlung können alle DGZH-Mitglieder das Leben und Wirken des Vereins aktiv mitgestalten und sich an demokratischen Entscheidungen beteiligen.
Organigramm
Das Organigramm zum Dowload gibt einen Überblick über die Gremien und die Struktur der Deutschen Gesellschaft für Zahnärztiche Hypnose e.V.
Unser Vorstand
Wir freuen uns, Ihnen nachfolgend die Mitglieder des gewählten Vorstands der DGZH e.V. und ihre unterschiedlichen Aufgabenbereiche vorzustellen.

Prof. Dr. Thomas Wolf
Zahnarzt
Präsident
Aufgabenbereiche
- Repräsentation
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit inkl. Medienkontakt
- Wissenschaftsförderung im Bereich der Zahnmedizinischen Hypnose
- Kooperation mit Hypnosegesellschaften im In- und Ausland
- Hypnose-Kongress Berlin

Dr. Ute Stein
Zahnärztin
Vizepräsidentin
Aufgabenbereiche
- Vertretung des Präsidenten entsprechend der Satzung
- Kooperation mit Hypnosegesellschaften im In- und Ausland
- Kontakt und Kooperation mit den Regionalstellen
- Trainerausbildung und -qualifikation
- Ausbildungsstruktur der DGZH

Dr. Dorothea Thomaßen
Ärztin
Vizepräsidentin
Aufgabenbereiche
- Vertretung des Präsidenten entsprechend der Satzung
- Chefredaktion für das Fach- und Vereinsmagazin tranceform

Dr. Clemens Esser
Zahnarzt
Schatzmeister
Aufgabenbereiche
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Jährlicher Bericht über Finanz- und Vermögenslage im Rahmen der Mitgliederversammlung
- Personalverantwortung für Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle
- Backup Geschäftsstelle mit Kenntnis der Abläufe

Dr. Gisela Zehner
Kinderzahnärztin
Schriftführerin
Aufgabenbereiche
- Protokollführung der Vorstandssitzungen
- Internet, DGZH-Website
- Leitlinie, Vision, Mission
- Mitgliederbindung und –gewinnung

Dr. Carla Benz
geb. Kozmacs, Zahnärztin
Beisitzerin
Aufgabenbereiche
- Wissenschaftsreferentin der DGZH
- Kooperation mit den Universitäten
- Ansprechpartnerin für Studierende
- Social Media Kanäle
- Recherche DGZH-Forschungsprojekt

Thomas Bongard
Zahnarzt
Beisitzer
Aufgabenbereiche
- Koordination DGZH-Infostand Auftritte
- Ordnungsgemäße Führung der Vereinssatzung und der Richtlinien des Vereins
- Ordnungsgemäße Einhaltung der Verträge mit dem Verein
- Kommunikative Schnittstelle zur Rechtsberatung des Vereins (Vereinsrecht)
- Datenschutz
Qualitätszirkel
In den Qualitätszirkeln (QZ) der DGZH e.V. treffen sich Mitglieder vor allem für die kollegiale Supervision. Geleitet werden unsere QZ von zertifizierten Mitgliedern, die ein breites Spektrum an Erfahrungen in der Anwendung von Hypnose besitzen. Aktive Qualiätstzirkel sind:
Berlin-Hermsdorf, Dr. Ute Stein
Wachsmuthstr. 8, 13467 Berlin
Dr. Ute Stein, T: 030 4051304, F: 030 4051304
Bodenseestr. 3, 78315 Radolfzell
Ekkehard Uhl, T: 07732 52299
Zwickau, Edgar Schenk
Innere Plauensche Str. 31, 08056 Zwickau
Edgar Schenk, T: 0375 215425
Mitgliederversammlung
Mitglieder-versammlung
Gemeinsam an einem Strang – die Mitgliederversammlung ist das zentrale Organ der DGZH e.V., hier haben alle Mitglieder die Möglichkeit, das Vereinswirken und Vereinsleben aktiv mitzugestalten.
Im Rahmen des Hypnose-Kongresses lädt der Verein einmal jährlich alle Mitglieder zur Versammlung ein. Neben dem Bericht des Vorstands und der Möglichkeit zum Austausch wird alle 3 Jahre ein neuer Vorstand gewählt.
Satzung der DGZH e.V.
Die nachfolgende Satzung wurde am 07.09.2018 von der DGZH-Mitgliederversammlung beschlossen und am 12.02.2019 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
§ 1 Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Der Verein heißt „Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Hypnose (DGZH) e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Die Abkürzung „DGZH“ ist Namensbestandteil.
Er wird im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Stuttgart. Die Satzung wurde am 26.11.1994 errichtet.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Ziele und Aufgaben
- Der Verein dient der allgemeinen körperlichen und seelischen Gesundheit mit dem Ziel, den Gegenstand der wissenschaftlichen Hypnose im Rahmen ihrer Ausübung in der Zahnheilkunde zu fördern. Er leistet durch seine Arbeit einen Beitrag zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung interessierter Zahnärzte, Ärzte und Psychologen sowie Assistenzberufe der Medizin oder Zahnmedizin.
Studierende der Fachrichtungen Zahnmedizin, Medizin und Psychologie werden besonders gefördert, damit sie zusätzlich zu Ihrem Fachwissen in der Kommunikation gestärkt werden. Die Förderung erfolgt durch eine freie DGZH-Mitgliedschaft, vergünstigte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und eigens auf Studenten ausgerichtete Veranstaltungen. - Der Verein berücksichtigt bei seiner Arbeit die besonderen Bedingungen, die sich aus den Problemstellungen in der zahnärztlichen Praxis ergeben. Insbesondere leistet er einen Beitrag zur Ausbildung von Praxismitarbeitern und -mitarbeiterinnen zur Assistenz bei der zahnärztlichen Hypnose.
- Der Verein bestimmt die Inhalte der Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Erlangung der Zertifikate der DGZH e.V. erforderlich sind. Er berücksichtigt hierbei die Empfehlungen der RSLK (siehe § 7.3 Absatz 3c).
- Er leistet darüber hinaus Arbeit in folgenden Gebieten:
- Anregen, Fördern und Durchführen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Hypnosetherapie
- Planung, Förderung und Koordination von Aus- und Fortbildungsprogrammen in Hypnosetherapie
- Informationsvermittlung über wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsberichte, Tagungen und Vorträge
- Publizistische Tätigkeit über seelische Gesundheit und Hypnosetherapie
- Darstellung und Aufklärung über zahnärztliche Hypnose in der Öffentlichkeit
- Zusammenarbeit mit Ärzten und Diplom-Psychologen, die hypnotherapeutisch arbeiten
- Zusammenarbeit mit anderen Hypnosegesellschaften
§ 4 Verwendung und Mittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
- Sofern einem Mitglied im Rahmen einer vom Vorstand beauftragten Tätigkeit für den Vereinszweck Aufwendungen entstehen, werden diese im Rahmen des §670 BGB ersetzt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag über das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Antragsformular durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die nicht begründet werden muss, ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt. Ehrenmitglieder und Studierende sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten (wie Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Anschrift (privat und geschäftlich), Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Internet) sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Vereinseintritt, Vereinsfunktion, Zertifizierungen, Bankverbindung, Beitragsbuchungen). Die Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Für den rein vereinsbezogenen Zweck werden die Kontaktdaten und die Zertifizierungsdaten der Mitglieder auch an die regional zuständige DGZH-Regionalstelle weitergegeben, damit eine Kontaktaufnahme und regionale Betreuung möglich ist. Zertifizierte Mitglieder können sich als Zahnärzte in die Online-Liste der DGZH-Hypnosezahnärzte eintragen lassen. Von Mitgliedern, die einen solchen Eintrag beantragen werden berufs- und praxisbezogene Daten (z.B. Tätigkeitssschwerpunkte, Spezialisierungen, FZA-Anerkennungen) erhoben und gespeichert, um suchenden Patienten die Wahl eines passenden Arztes zu erleichtern. Ferner werden die Kontaktdaten der Mitglieder (Name, Vorname, Titel, Praxisanschrift, Telefon, E-Mail, Internet) in einer Mitgliederliste des Vereins veröffentlicht. Sofern ein Mitglied mit der Publikation und/oder der Weitergabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann es Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
- Ehrenmitgliedschaften können vom Vorstand verliehen werden. Bei Ehrenmitgliedern handelt es sich um Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Eine Ehrenmitgliedschaft bedarf eines Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes und der Zustimmung der/des zu Ehrenden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch freiwilligen Austritt
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher Mahnung, die an die, dem Verein zu diesem Zeitpunkt bekannte Adresse des Mitglieds mit einfacher Post abgesandt wird, für einen weiteren Monat im Rückstand bleibt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Absendung des Mahnschreibens Zahlungserinnerung per E-Mail und anschließender Mahnung per Post für einen weiteren Monat im Rückstand bleibt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Absendung des Mahnschreibens per Post.. Die Streichung hat die fristlose Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres zur Folge. Einer weiteren Mitteilung über die Streichung bedarf es nicht.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur, auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Wird keine Berufung eingelegt, gilt der Ausschluss als wirksam.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Regionalstellenleiterkonferenz
§ 7.1 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 8 Personen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n (Präsident/-in), zwei Stellvertreter/innen (Vizepräsident/in), eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht zwingend eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Der Vorstand wird gemäß § 10 Ziff. 1 dieser Satzung für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale), ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Ehrenamtlich Tätige und Organträger bzw. Amtsträger, deren Vergütung 500 € jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter dem Präsidenten oder einem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7.1.1 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, oder SKYPE-Konferenzen. Sie werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen. Bei Präsenzsitzungen und SKYPE-Konferenzen ist eine Einberufungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuhalten, der eine Tagesordnung beigefügt wird. In zeitkritischen Fällen oder solchen ohne Diskussionsbedarf können Beschlüsse auch per E-Mail-Abstimmung im Umlaufbeschlussverfahren gefasst werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder beide Vizepräsidenten, anwesend oder telefonisch verbunden sind.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, bei zwei Vizepräsidenten der länger dem Verein zugehörige, bei gleich langer Zugehörigkeit der an Lebensjahren ältere.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 7.1.2 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahlen erfolgen geheim. Listenwahl ist möglich. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, kann offen abgestimmt werden, wenn nicht wenigstens 10 anwesende Mitglieder widersprechen.
- Es ist derjenige Vorstand gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ab dem 3. Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Verfahren ist auch auf Listenwahl anzuwenden.
- Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit, so benennt der verbleibende Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder im Wege der Kooption einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Amtszeit des so bestellten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der alte Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Den Personen des Vorstandes ist Ersatz ihrer Fremdauslagen aus Anlass ihrer Tätigkeit zu leisten.
§ 7.2 Die Mitgliederversammlung
- Innerhalb eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt an jedes Mitglied schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Diese Bestimmung über den Fristbeginn gilt auch für die Einberufung etwaiger, außerordentlicher Mitgliederversammlungen. - Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Vorlage des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (alle drei Jahre)
- Wahl von Rechnungsprüfern (alle drei Jahre)
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Der Vorstand kann auch selbständig eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes in der Frist von 3 Wochen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie kann auch im Ausland stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied geleitet. Sie beschließt offen oder geheim mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Abstimmungen werden lediglich die Ja- und die NEIN-Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
- Tagesordnungspunkte werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie dem Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich zugegangen sind. Andere Tagesordnungspunkte können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlungen können auch in der Form einberufen werden, dass im Vereinspublikationsorgan die Termine zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung der Fristen bekannt gegeben werden.
- Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch diese beschlossen, wobei nicht behandelte Tagesordnungspunkte der vorausgegangenen Mitgliederversammlung als erste behandelt werden müssen.
§ 7.3 Die Regionalstellenleiterkonferenz
- Die Regionalstellenleiterkonferenz (RSLK) wird gebildet aus den Regionalstellenleitern mit denen der Vorstand zum Zwecke der Förderung und Koordination von Aus- und Fortbildungsprogrammen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Hypnose einen Regionalstellenleitervertrag abgeschlossen hat.
- Regionalstellenleiter/innen können nur Mitglieder werden, deren Vollmitgliedschaft mindestens bereits 2 Jahre besteht und die als DGZH-Trainer zertifiziert wurden.
- Die RSLK findet 2-mal jährlich statt und hat folgende Aufgaben:
a. Koordination/Absprache des bundesweiten Kursangebotes für zahnärztliche und kinderzahnärztliche Hypnose und Kommunikation bzw. zur Hypnoseassistenz
b. Koordination der Angebote zur regionalen Mitgliederbetreuung (Austausch, Supervision)
c. Erarbeitung von Vorschlägen zum DGZH-Ausbildungskonzept, die dem Vorstand als Empfehlung vorgelegt werden.
§ 8 Die Ausschüsse
Der Vorstand kann beratende Ausschüsse einsetzen, die Vorschläge zur Erfüllung von Teilaufgaben erarbeiten. Bei der Vorstellung und Erörterung der Vorschläge kann Ausschussmitgliedern die Anwesenheit bei der Vorstandssitzung gestattet werden.
§ 9 Der wissenschaftliche Beirat
- Der Vorstand ist ermächtigt, einen ständigen wissenschaftlichen Beirat zu berufen.
Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen und/oder praktischen Tätigkeit besondere Verdienste im Bereich der Hypnose erworben haben. - Der wissenschaftliche Beirat soll die Ausbildungsstandards, die Einhaltung der ethischen Richtlinien analog der Richtlinien der „ISH“ (International Society of Hypnosys) und die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Hypnose überwachen.
- Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates soll der Vorstand in die Vereinsarbeit integrieren.
§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle der Regionalstellenleiterkonferenzen werden schriftlich festgehalten und dem Vorstand vorgelegt.
§ 11 Publikationen
- Im Publikationsorgan des Vereins können Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen wirksam veröffentlicht werden, sofern die satzungsmäßigen Ladungsfristen beachtet werden.
- Mitteilungen für Vereinsmitglieder können ebenso über die Veröffentlichung im Publikationsorgan und dessen Versendung wirksam bekannt gegeben werden.
- Der Versand an die, dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Anschrift ist für die Bewirkung des Zugangs ausreichend.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 26.11.1994 beim Notar beschlossen und tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
§ 14 Übergangsbestimmungen zu § 7.1.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 15 Regionalstellen
Zum Zwecke der Förderung und Koordination von Aus- und Fortbildungsprogrammen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Hypnose sollen bundesweit Regionalstellen gebildet werden.
Der Vorstand kann hierzu mit geeigneten Mitgliedern, deren Mitgliedschaft mindestens bereits zwei volle Kalenderjahre besteht und die für die Leitung einer Regionalstelle besonders qualifiziert sind Regionalstellenleiter-Verträge schließen. Die Regionalstellen sind keine Organe und deren Leiter keine Vertreter der DGZH e.V..
tranceform
Das Magazin tranceform (bis 1/2022 „Deutsche Zeitschrift für zahnärztliche Hypnose – DZzH“) erscheint zweimal jährlich mit einer Auflage von 2.100 Exemplaren. Zahlreiche Artikel aus Wissenschaft und Praxis bilden zusammen mit unseren Kongressberichten, Buchrezensionen und Vereinsnachrichten ein breites Forum für Zahnärzt:innen, Ärzt:innen und therapeutisch arbeitende Psycholog:innen, die sich mit zahnärztlicher Hypnose und hypnotherapeutischer Kommunikation auseinandersetzen. Für die Fachschaften der deutschen Universitäten, die Zahnärztekammern in Deutschland sowie weitere hypnotherapeutische Fachgesellschaften ist tranceform ein zentrales Kommunikationsmedium. DGZH-Mitglieder erhalten das Magazin kostenlos frei Haus.
Herausgeber: DGZH e.V., ISSN: 2751-8310, Erscheinung: 2-mal jährlich, Auflage: 2.100 Exemplare